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Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

erlassen am: 12.02.2014 | i.d.F.v.: 12.02.2014 | gültig ab: 01.01.2014 | Bekanntmachung am: 19.02.2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 12. Februar 2014 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1)

Die Gemeinde Lensahn ist mit Ausnahme der Ortsteile Sipsdorf und Wahrendorf als Erholungsort anerkannt (Erhebungsgebiet).

(2)

Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen werden Fremdenverkehrsabgaben erhoben.


§ 2 Abgabepflicht, Haftung

(1)

Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 1) unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

(2)

Abgabepflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. Von der Stadt oder Gemeinde des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene Fremdenverkehrsabgaben können auf Antrag gegengerechnet werden.

(3)

Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4)

Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.


§ 3 Entstehung der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres (Kalenderjahres), für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Erwerbstätigkeit.


§ 4 Befreiung

(1)

Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen.

(2)

Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe.


§ 5 Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1)

Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der den Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde Lensahn gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.

(2)

Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Gemeinde ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden Berechnung.


§ 6 Vorteilsbemessungen

Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.


§ 7 Vorteilseinheit

(1)

Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.

(2)

Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.

(3)

Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.

(4)

Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten über 20 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt.

(5)

Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich überwiegend auf den Bereich des Erhebungsgebietes (§ 1 Abs. 1) erstreckt.


§ 8 Vorteilsstufen

(1)

Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

(2)

Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

a) Vorteilsstufe 1:
Abgabepflichtige, die zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.
b) Vorteilsstufe 2:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabenpflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.
c) Vorteilsstufe 3:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
d) Vorteilsstufe 4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

(3)

Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.


§ 9 Höhe der Abgaben

(1)

Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.

(2)

Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 7) beträgt 26,00 Euro. Ab dem 01. Januar 2015 beträgt der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit 29,00 Euro.

(3)

Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht

  1. in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit,
  2. in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit,
  3. in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und
  4. in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit.

(4)

Die Höchstabgabe beträgt 5.000,00 Euro.

(5)

Die Mindestabgabe beträgt 12,50 Euro.


§ 10 Veranlagung

(1)

Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde Lensahn unaufgefordert bis spätestens zum 15. Juli jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe, bezogen auf den Stichtag, mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden.

(2)

Eine Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich die Grundlagen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert haben.

(3)

Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid zu Beginn des Jahres. Bei Veränderungen am Stichtag gegenüber dem Jahresbeginn wird ein Änderungsbescheid erstellt.

(4)

Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit im lfd. Haushaltsjahr gilt der Tag des Beginns als Stichtag. Die Abgabe wird in einem solchen Falle anteilmäßig berechnet; angefangene Monate werden dabei als volle Monate zugrunde gelegt.

(5)

Die Bevollmächtigten der Gemeinde sind berechtigt, die Grundstücke und Anlagen zu betreten, um die Angaben zu kontrollieren.


§ 11 Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen und wird dies durch entsprechende Belege nachgewiesen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. § 227 der Abgabenordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung.


§ 12 Fälligkeit der Abgabe

Die Fälligkeit der Abgabe richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes über die Fälligkeit der Grundsteuer (15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. jeden Jahres).


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 01. Januar 1993 außer Kraft.



Anlagen

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