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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Erstmalige Viehhaltung anzeigen

Erstmalige Viehhaltung anzeigen

Erstmalige Viehhaltung anzeigen

Die Haltung von Nutztieren muss der zuständigen Behörde angezeit werden.


Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Hühner,
  • Enten,
  • Gänse,
  • Fasane,
  • Perlhühner,
  • Rebhühner,
  • Tauben,
  • Truthühner,
  • Wachteln,
  • Laufvögel,
  • Gehegewild,
  • Kameliden,
  • andere Klauentiere,
  • Fische aus Aquakulturbetrieben,
  • Bienen.

Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 

Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.

 

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
  • Nutzungsart der Tiere und
  • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).

 

  • §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
  • § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
  • § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).

ViehVerkV

§ 1a BienSeuchV

§ 2 FischSeuchV

 

Ansprechpartner

Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Freischützstraße 11
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-222   |   Fax: +49 4521 788-651
E-Mail: veterinaer[at]kreis-oh.de