Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Baugenehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen beantragen möchten, dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen errichten wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Bauliche Anlagen sind Bauwerke, welche mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Das Bauvorhaben wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nur auf die Übereinstimmung folgender Vorschriften geprüft:
- bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen
- beantragte Abweichungen
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Diese müssen zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann der Bau zum Beispiel eingestellt oder die Nutzung untersagt werden.
Kurztext
- Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
- Das vereinfachte Verfahren ist weniger umfangreich im Vergleich zum (umfassenden) Baugenehmigungsverfahren.
- Wird angewendet, wenn das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, aber keine Sonderbauten umfasst, es sei denn, dass es sich um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien handelt und die Sonderbauten der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie unterfallen.
- Zuständige Stelle: Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt beziehungsweise untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder Gemeinde, die die Aufgabe übertragen wurde
Untere Bauaufsichtsbehörde
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Voraussetzungen
- Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
- Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekt beauftragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
- Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal drei Jahre unterbrechen.
- In den Fällen, in denen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren begonnen wurde, können Sie die Baugenehmigung drei Jahre verlängern lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Frist für die Entscheidung beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags beziehungsweise drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung versandt hat.
Es werden Verwaltungsgebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein.
Die Kostenhöhe ist variabel und beträgt mindestens 100,00 EUR (nach oben offen). Es fallen 7,00 EUR je angefangene 1.000,00 EUR der anrechenbaren Bauwerte an.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:
- Nachweise der Standsicherheit
- Nachweise des Brandschutzes
- Andere bautechnische Nachweise
- Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Betriebsbeschreibung
- Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
- Angaben zu Stellplätzen
- Statistischer Erhebungsbogen
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
- Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
- Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.
- Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
- Einfache Melderegisterauskunft
- Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von bebauten und unbebauten Grundstücken
- Kommunalaufsicht
- Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
Ansprechpartner
Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Tel:
04363 508-0
|
Fax:
04363 508-47
E-Mail:
amt-lensahn[at]amt-lensahn.de
Web:
www.lensahn.de
Postanschrift:
Eutiner Straße 2
23738
Lensahn
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache
Mitarbeiter (Amt Lensahn - Fachbereich 3 Ordnungs- und Planungsamt)
Tel:
04363 508-20
|
Fax:
04363 508-120
E-Mail:
franziska.moeding[at]amt-lensahn.de
|
Zimmer:
11
Fachdienst Bauordnung
Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel:
+49 4521 788-369
|
Fax:
+49 4521 788-597
E-Mail:
bauamt[at]kreis-oh.de
Öffnungszeiten:
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
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