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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchte, benötigt einen Befähigungsschein.


Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter/innen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber/innen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Voraussetzungen:

  • Sie sind zuverlässig, fachkundig und persönlich geeignet.
  • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind deutscher oder EU-Bürger.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung des Befähigungsscheins gemäß § 20 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent  zur Verfügung.

 

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

 

  • Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A",
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG.

Bei EU-Ausländern: Bescheinigung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (zum Beispiel Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel: 0451 317501-0   |   Fax: 0451 31701-210
E-Mail: arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de


Öffnungszeiten:

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung


Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10   |   Fax: 0431 220040-650
E-Mail: arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node


Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821 66-0   |   Fax: 04821 66-2807
E-Mail: arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node


Öffnungszeiten:

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung