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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Lensahn

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 27.07.2012 | i.d.F.v.: 31.07.2012 | gültig ab: 03.08.2012 | Bekanntmachung am: 02.08.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27. Juni 2012 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.

(2)

Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

(3)

Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst, Diese umfaßt das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist


§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)

Die Reinigungspflicht wird in folgendem Umfange in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:

  1. die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
  2. die begehbaren Seitenstreifen,
  3. die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
  4. die Fußgängerstraßen,
  5. die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
  6. die Rinnsteine, die Gräben,
  7. die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluß dienen,
  8. die Hälfte der Fahrbahnen.

Absatz 1 Buchstabe h) gilt nicht für den Bereich innerhalb der Ortsdurchfahrten an Landes- und Kreisstraßen.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.

(2)

An Stelle des Eigentümers/ der Eigentümerin trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten/ der Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher/ der Nießbraucherin, sofern er/sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den/der dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm/ihr das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3)

Auf Antrag des/der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter/ eine Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner/ihrer Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.


§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1)

Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, d.h. bei außergewöhnlicher, kurzfristig entstandener Verunreinigung innerhalb von 2 Werktagen oder bei gewöhnlicher, langfristig entstandener Verunreinigung in Abständen von einem Monat, zu säubern und von Wildkräutern zu befreien. Ein Bedarf liegt vor, wenn die zu reinigenden Straßenteile sichtbar verunreinigt sind bzw. Wildkräuter auf diesen Flächen wachsen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.

(2)

In begründeten Fällen kann der/die Bürgermeister/in einem/einer Reinigungspflichtigen gestatten, seine/ihre wöchentliche Reinigungspflicht an einem bestimmten anderen Werktag zu erfüllen.

(3)

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Satzung von der Gemeinde zu bestreuen.

(4)

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
  2. an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gewegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(5)

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen.

(6)

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(7)

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder –wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(8)

Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin kann im Einzelfall eine zusätzliche Reinigung anordnen, wenn diese aus besonderem Anlaß erforderlich ist. Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen.


§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des/der Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 5 Grundstücksbegriff

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2)

Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.


§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem/ der Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.


§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführten Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Gemeinde keine Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.


§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Steueramtes der Gemeinde, des Grundbuchamtes, des Katasteramtes und der Meldebehörde zu verwenden.

Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten der Gemeinde, wer Grundstückseigentümer/in des jeweils reinigungspflichtigen Grundstückes ist und dessen/deren Anschrift, soweit nicht § 31 Abs. 3 Abgabenordnung entgegensteht,
  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten, wer Grundstückseigentümer/in des jeweils reinigungspflichtigen Grundstückes ist und dessen/deren Anschrift,
  3. Angaben des Katasteramtes aus den Katasterunterlagen

    a) zu den Abmessungen des reinigungspflichtigen Grundstückes und
    b) wer Grundstückseigentümer/in des jeweils reinigungspflichtigen Grundstückes ist und dessen/deren Anschrift,
  4. Angaben der Einwohnermeldeämter der Gemeinden aus dem Melderegister über die Anschrift des/der Reinigungspflichtigen, soweit nicht § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes entgegensteht,
  5. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils reinigungspflichtigen Privatgrundstücken zu verwenden.

(2)

Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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