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Frontaufnahme der Kirche Lensahn
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Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung des Amtes Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung des Amtes Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

erlassen am: 30.06.2016 | i.d.F.v.: 04.07.2016 | gültig ab: 07.07.2016 | Bekanntmachung am: 06.07.2016

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den derzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 30.06.2016 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1)

Für die in der Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem / den Beteiligten beantragt oder sonst von ihm / ihnen im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der besonderen Leistungen auf Rechtspflichten des / der Beteiligten beruht.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Zu den verauslagten Kosten gehören auch solche Zahlungen, die das Amt zunächst an Dritte entrichtet, wenn es diese mit der Durchführung der besonderen Leistungen beauftragt. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.


§ 2 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von (ehemals) Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbar Veranlassende aufzuerlegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Gemeinde ist,
  10. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  11. Gebührenentscheidungen.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1)

Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

  1. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,
  3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2)

Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3)

Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.


§ 4 Höhe der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent-Beträge auf volle Euro abgerundet.

(2)

Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

(3)

Die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand auf der Grundlage von Personalkosten wird nach dem Bedarf durch Erlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein neu festgesetzt. Die entsprechenden Gebührensätze der Gebührenordnung des Amtes sind jeweils den in dem Erlass genannten Summen anzupassen. Die Festsetzung der Gebührensätze wird entsprechend für Beschäftigte angewandt. Bei der Berechnung von Teilzeiten ist je angefangene halbe Stunde zu berechnen. Die Beträge sind auf volle Euro abzurunden. Bei der Arbeitsausführung außerhalb der üblichen Dienstzeit sind die tariflichen Zuschläge der Gebühr hinzuzurechnen.

Die von Innenminister festgesetzten Gebührensätze betragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung:

Einfacher Dienst 44,00 €
Mittlerer Dienst: 50,00 €
Gehobener Dienst: 62,00 €
Höherer Dienst: 81,00 €

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1)

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2)

Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3)

In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,00 Euro errechnet.

(4)

Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.


§ 6 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Person verpflichtet, die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder in deren tatsächlichem oder rechtlichem Interesse sie liegt oder die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.


§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3)

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4)

Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5)

Die gebührenpflichtige Person soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.


§ 8 Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühr im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist. Die im Rahmen des § 1 Abs.1 bekannt gewordenen Daten dürfen auch für die Gebührenfestsetzung verwendet werden. Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung


§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.


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