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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

erlassen am: 23.12.1 | i.d.F.v.: 24.12.1 | gültig ab: 05.01.2 | Bekanntmachung am: 25.12.1

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Dezember 2001 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1)

Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten) der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlaßt worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.


§ 2 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen, das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlaßt, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. Erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Gemeinde ist,
  10. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  11. Gebührenentscheidungen.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1)

Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

  1. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
  3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2)

Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3)

Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.


§ 4 Höhe der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet.

(2)

Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.


§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1)

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rückname eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2)

Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3)

In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 1,00 Euro errechnet.

(4)

Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.


§ 6 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet der die Leistungen beantragt oder veranlaßt hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3)

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4)

Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5)

Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.



Anlagen

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