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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Haus- und Badeordnung für das Waldschwimmbad Lensahn

Haus- und Badeordnung für das Waldschwimmbad Lensahn

erlassen am: 28.04.1992 | i.d.F.v.: 28.04.1992 | gültig ab: 15.05.1992

I Allgemeines

1.

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.

2.

Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung. der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

3.

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

4.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen» was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft

5.

Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet.

6.

Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

7.

Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen.

8.

Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

9.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

10.

Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.


II Öffnungszeiten und Zutritt

11.

Die Öffnungszeiten und der Einlaßschluß werden öffentlich bekanntgegeben.

12.

Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.

13.

Der Zutritt ist nicht gestattet:

  1. Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen,
  2. Personen, die Tiere mit sich fuhren,
  3. Personen mit ansteckenden Krankheiten.

14.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.

15.

Jeder Badegast muß im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein.

16.

Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.


III Haftung

17.

Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich der Spieleinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

18.

Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

19.

Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

20.

Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet. Wertgegenstände können bei der Schwimmbadkasse unentgeltlich zur Aufbewahrung gegeben werden. Hierbei wird nur bis zu einem Betrag von 100,-- DM gehaftet.


IV Besondere Bestimmungen

21.

Die Schwimmbecken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden.

22.

Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

23.

Die Badegäste dürfen den Bereich der Schwimmbecken nicht mit Straßenschuhen betreten.

24.

Der Aufenthalt im Bereich der Schwimmbecken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

25.

Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten daß

  1. der Sprungbereich frei ist,
  2. nur eine Person das Sprungbrett betritt.

Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

26.

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

27.

Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten und Schwimmringen sowie das Ball- und Fangspielen sind nicht gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.


V Ausnahmen

28.

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Von dieser Haus- und Badeordnung können Ausnahmen zugelassen werden, ohne daß es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.


VI Inkrafttreten

29.

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 15.05.1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 30.04.1971 außer Kraft.


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