Hauptsatzung der Gemeinde Lensahn
Hauptsatzung der Gemeinde Lensahn
erlassen am: 05.03.2025 | i.d.F.v.: 28.04.2025 | gültig ab: 03.05.2025 | Bekanntmachung am: 02.05.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 05. März 2025 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Lensahn erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Wappen zeigt im oberen Feld des geteilten und halb gespaltenen Schildes eine goldene Wildschaufel auf blauem Grunde, unten rechts eine goldene Ähre in rotem Felde, links die beiden „Oldenburger Balken“ rot in Gold.
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt: „Auf einem in ein oberes und ein unteres Viertel im Liek und ein oberes und ein unteres Viertel im Fliegenden Ende geteilten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in folgender Anordnung:
- die goldene Wildschaufel in Blau;
- und
- die roten Balken in Gold
- die goldene Ähre in Rot"
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Lensahn, Kreis Ostholstein“.
(4)
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
Die Abbildung oder Verwendung des Gemeindewappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretung ist von der/dem Bürgervorsteher/in einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2)
Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.
§ 3 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35 a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreter/innen an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.
(4)
Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohner/innen im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet hergestellt.
Im Übrigen bleibt § 35 GO unberührt.
(6)
§ 34a Absatz 2, 4, 6, 7 Satz 1 und Absatz 8 GO gelten entsprechend.
§ 4 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
Die Bürgervorsteherin/Der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Gemeinde.
§ 5 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 57 bis 57 d GO)
(1)
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2)
Er wird in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft.
Daneben erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 2 Absatz 3 GO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von weiblichen, männlichen und diversen Personen in der Gemeinde Lensahn bei.
Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung und der von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht gebunden.
(4)
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen.
Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 92 Absatz 5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Absatz 1, § 45 a Absatz 1 GO werden gebildet:
-
Hauptausschuss
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreter/innen und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ohne Stimmrecht.Aufgabengebiet:
nach § 45 b GOZuständigkeiten:
1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
2) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für die Inhaberin/den Inhaber der Stelle, die dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist und Leitungsaufgaben erfüllt (Büroleitende/r Beamtin/-er). -
Finanzausschuss
(zugleich als Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung)Zusammensetzung:
7 Gemeindevertreter/innenAufgabengebiet:
Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Pachtangelegenheiten, Bestellung von Erbbaurechten, Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresab-schlussesZuständigkeiten:
1) Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Sachen des Aus-schusses.
2) Entscheidung über die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften, soweit ein Betrag von 26.000,– Euro überschritten und von 51.000,– Euro nicht überschritten wird, -
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport
Zusammensetzung:
7 Mitglieder, davon mindestens 4 Gemeindevertreter/innenAufgabengebiet:
Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Kinder- und Jugendhilfe, Förderung und Pflege des Sports, Sozialwesen, Gesundheitswesen, Angelegenheiten von Seniorinnen/Senioren, Wohnungswesen, Kinderspielplätze, BehindertenangelegenheitenZuständigkeiten:
1) Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Ausschusses.2) Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen im Einzelfall, wenn ein Betrag von 1.100,– Euro überschritten und 2.600,– Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
-
Ausschuss für Umwelt, Wirtschaft, Verkehr und Bauwesen
Zusammensetzung:
7 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innenAufgabengebiet:
Umwelt- und Klimaschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Wirtschaftswesen, Verkehrswesen, Bauwesen, Tourismus, Brandschutz, Bauleitplanung, Immissionsschutzangelegenheiten, landwirtschaftliche Fragen und Kleingartenwesen, Straßenbeleuchtung, Schwimmbad und sonstige wirtschaftliche Einrichtungen der GemeindeZuständigkeiten:
1) Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Ausschusses.
2) Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen im Einzelfall, wenn ein Betrag von 1.100,– Euro überschritten und 2.600,– Euro nicht überschritten wird; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.3) Entscheidungen über den Aufstellungsbeschluss und den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss bei Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie deren jeweiligen Änderungen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
Dies gilt nicht für den Hauptausschuss.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Absatz 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Absatz 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis d) auch Bürgerinnen und Bürger entsandt
werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
§ 8 Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28, 55 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 9 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 28, 34, 35 43, 47, 55, 56, 76 Absatz. 4, 82, 84 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 11.000,– Euro,
- Den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 11.000,– Euro nicht überschritten wird;
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,–. Euro nicht überschritten wird;
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 26.000,– Euro nicht überschreitet; im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 11.000,– Euro nicht übersteigt, im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, und die Laufzeit nicht länger als 5 Jahre beträgt,
- die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 26.000,– Euro nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 26.000,– Euro, wenn deren Folgekosten durch ergänzende Leistungen für Wartung, Instandsetzung und Pflege den Betrag von 500,– Euro p.a. nicht übersteigt,
- die Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 26.000,– Euro, wenn deren Folgekosten durch ergänzende Leistungen für Wartung, Instandsetzung und Pflege den Betrag von 500,– Euro p.a. nicht übersteigt,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 1.000,– Euro nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
- Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge
der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist,
(3)
Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung der Gemeindevertretung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
§ 10 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen.
Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen.
Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 75% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung.
Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist.
Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung.
Einwohnerinnen oder Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen.
Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen.
Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindes-tens 75% der anwesenden Einwohnerinnen oder Einwohner abgegeben werden.
Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen oder Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 11 Höchstbetrag zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (§§ 82 und 84 GO)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 6.000,-- Euro nicht übersteigt.
Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.
(2)
Einnahmen aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an beweglichen oder unbeweglichen Vermögen der Gemeinde resultieren, dienen den entsprechenden Mehrausgaben zur Wiederbeschaffung oder Reparatur und gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12 Verträge nach § 29 Absatz 2 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der
Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 26.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.600,00 €, halten.
Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 51.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 6.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 26.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.600,00 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 13 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 56 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 6.000,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 600,-- Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet.
Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.
Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)
Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.lensahn.de bekanntgemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen werden bei der Gemeindeverwaltung Lensahn, Eutiner Str. 2, 23738 Lensahn bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung -Lübecker Nachrichten – Ausgabe Ostholsteiner Nachrichten Teil Nord- bekanntgemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 16 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.02.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.07.2012, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 16.04.2025 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
28.04.2025
Michael Robien
(Bürgermeister)