Hauptsatzung der Gemeinde Damlos
Hauptsatzung der Gemeinde Damlos
erlassen am: 23.07.2025 | i.d.F.v.: 15.09.2025 | gültig ab: 20.09.2025 | Bekanntmachung am: 19.09.2025 | genehmigt am: 04.09.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.07.2025 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Damlos erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Wappen zeigt: „In Silber auf grünem Schildfuß ein grüner Hügel, der mit drei mit den Kronen ineinander gewachsenen Eichen bestanden ist.
Im Schildfuß ein in den Hügel ragender goldener Schild mit zwei roten Balken.“
(2)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Damlos, Kreis Ostholstein“.
(3)
Die Abbildung oder Verwendung des Gemeindewappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei.
Jede sonstige Verwendung des Gemeindewappens bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung.
§ 2 Sitzung in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35 a GO)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 3 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50 und 51, 76, 82, 84 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,– Euro nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 500,– Euro nicht übersteigt,
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 1.500,– Euro,
- Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 1.500,– Euro,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,– Euro,
- Stundungen bis zu einem Betrag von 500,– Euro,
- Erteilung und Versagung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge
der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a Absatz 5 AO, § 2 Absatz 4 GO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte der die Geschäfte des Amtes Lensahn führenden Gemeinde Lensahn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen.
Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, § 92 Absatz 5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a)
Finanzausschuss (zugleich Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung)
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Finanzwesen,
Grundstücksangelegenheiten,
Steuern
Prüfung der Jahresrechnung
b)
Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport und Kultur
Zusammensetzung:
7 Mitglieder, davon mindestens
4 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter und höchstens 3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet:
Sozialwesen,
Angelegenheiten der Jugend,
Förderung und Pflege des Sports,
Kultur- und Gemeinschaftswesen
c)
Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Bau- und Wegewesen,
Umwelt- und Naturschutz
(2)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(3)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Absatz 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Absatz 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 6 Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen.
Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Einwohnerversammlung kann auch auf die Ortsteile Damlos, Lübbersdorf oder Sebent begrenzt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen.
Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 75 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung.
Sie oder er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist.
Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung.
Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen.
Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen.
Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 75 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden.
Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Entschädigung
Grundlagen sind die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung –EntschVO), die Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und Ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie die Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF), in der jeweils geltenden Fassung.
Der in dieser Satzung genannte Höchstsatz bezieht sich auf den Höchstsatz der monatlichen Aufwandsentschädigungen gem. § 4 EntSchVO unter Berücksichtigung der Einwohner/innen der Gemeinde.
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntSchVO.
(2)
Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird. Sie berechnet sich in Anlehnung an den Höchstsatz der Entschädigung für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl in Höhe von 1/30 für jeden Tag der Vertretung.
(3)
Die Gemeindevertreter/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder im Vertretungsfall.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der EntSchVO. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
(4)
Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen oder Bürgern, Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Sind die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Die Verdienstausfallentschädigung darf den Betrag des höchstzulässigen Sitzungsgeldes nach der Entschädigungsverordnung je Stunde nicht überschreiten.
(5)
Die Personen nach Abs. 4 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung.
Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-- Euro.
Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen, die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(6)
Dem Personenkreis nach Abs. 4 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet.
Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach den Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
(7)
Dem Personenkreis nach Abs. 4 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren.
Des Weiteren werden ihnen Fahrkosten, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, auf Antrag erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück.
Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 84 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 5 Bundesreisekostengesetz.
(8)
Die Gemeindewehrführung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntSchVOfF.
Die Stellvertretungen der Gemeindewehrführung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung nach Satz 1.
(9)
Ehrenamtliche Gerätewartinnen und Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe des Höchstsatzes der EntSchVOfF bzw. Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF.
Die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe der Hälfte der Auslagenpauschale der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes.
(10)
Soweit Entschädigungen in Vomhundertsätzen eines bestimmten Wertes zu berechnen sind, sind Bruchteile auf volle Euro-Beträge abzurunden.
§ 9 Verträge nach § 29 Absatz 2 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,-- Euro, halten.
Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250,-- Euro im Monat, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,-- Euro im Monat, nicht übersteigt.
§ 10 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-- Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 11 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.lensahn.de bekanntgemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen werden bei der Amtsverwaltung Lensahn, Eutiner Str. 2, 23738 Lensahn bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung -Lübecker Nachrichten – Ausgabe Ostholsteiner Nachrichten Teil Nord- bekanntgemacht.
Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde Damlos ist berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der in §§ 3,5,6 und 8 genannten Personen zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
Artikel 6 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) findet in allen Bereichen dieser Satzung Anwendung und Beachtung.
§ 13 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.11.2019 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 04.09.2025 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Damlos, 15.09.2025
Gemeinde Damlos
Der Bürgermeister
Reiner Wolter