Hiermit wird die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Auskunftserteilungen gemäß der §§ 36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG) öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung enthält folgende Möglichkeiten des Widerspruchs:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die vollständige Bekanntmachung ist als PDF-Datei beigefügt.