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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Lensahn

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 07.03.2019 | i.d.F.v.: 01.04.2019 | gültig ab: 04.04.2019 | Bekanntmachung am: 03.04.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.03.2019 folgende Satzung erlassen:


Präambel

Zur Sicherung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, ihrer Aufgabenerfüllung und der gerechten Verteilung der Lasten auf die Grundstückseigentümer bedient sich die Gemeinde Lensahn der Finanzierungsmöglichkeit durch vorteilsbezogene Beiträge, obwohl eine Rechtspflicht dafür nicht besteht.


§ 1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau

  1. von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
  1. von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
  1. von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.


§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1)

Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung,
  1. die Freilegung der Flächen,
  1. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen für den Kreisverkehr, insbesondere

    a) die Fahrbahn,
    b) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    c) die Park- und Abstellflächen,
    d) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    e) die Bushaltebuchten;
  2. die Entwässerungseinrichtungen;
  3. die Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;

(2)

Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind.

(4)

Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5)

Aufwand für Anlagen für den Kreisverkehr wird auf die Straßen und Wege aufgeteilt, die in den Kreisverkehr münden.

(6)

Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie all-gemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(7)

Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigtem zu erstatten.

(8)

Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.


§ 3 Beitragspflichtige – Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)

Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

1. für die Herstellung, Ausbau und Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a.), für die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind (§ 2 Abs. 1 Ziff. b.), für die Park- und Abstellflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. c.), für Böschungen, Schutz-, und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziff. d.) und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e.) an Straßen, Wegen und Plätzen
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m 51 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m 25 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m 10 v.H.
2. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5.), so es sich um Anliegerbereiche handelt 51 v.H.
3. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrs- beruhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5.), so es sich um Anliegerbereiche handelt 51 v.H.

(2)

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 a des Straßen- und Wegegesetzes), werden mit 51 v.H. den Anliegerstraßen (Abs. 1 Ziff. 1 a.) gleichgestellt.

(3)

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind und überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b, Halbsatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes), werden mit 25 v.H. den Haupterschließungsstraßen (Abs. 1 Ziff. 1 b.) gleichgestellt.

(4)

Straßen und Wege, die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1, Halbsatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes), werden mit 10 v.H. den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c.).

(5)

Grunderwerb, und Freilegung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5) entsprechend zugeordnet.

(6)

Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(7)

Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).


§ 5 Abrechnungsgebiet

(1)

Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2)

Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.


§ 6 Beitragsmaßstab

(1)

Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach den Abs. 2, 3 und 4 auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5 Abs. 1 und 2) nach der Grundstücksfläche nach vollen Quadratmetern verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß mit einem Nutzungsfaktor (Vomhundertsatz) vervielfacht.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1.

soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,04.

2.

Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt.

Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser oder Schuppen, wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

  1. bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
  1. bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
  1. bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet.
  1. bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,04 angesetzt.

3.

Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 4, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,04 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
Der unbebaute, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,04 berücksichtigt.
Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.
Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,04 angesetzt.

4.

Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

a) Friedhöfe 0,5
b) Sportplätze (außer Tennisplätze) 0,5
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Kurpark 0,2
f) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,02
g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05
h) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,04 berücksichtigten Flächen,

1.

vervielfacht mit:

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
  1. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  1. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  1. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
  1. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2.

Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
  1. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
  1. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

3.

Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden,
  1. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse,
  1. bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,
  1. bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

    Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(4)

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 10 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.


§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.


§ 8 Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine, der Böschungen, der Schutz- und Stützmauern sowie der Bushaltebuchten,
  1. die Entwässerungseinrichtungen.

Aufwendungen für den Grunderwerb und die Freilegung werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Böschungen sowie Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.


§ 9 Beitragsbescheid

(1)

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)

Der Beitragsbescheid enthält

  1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
  1. den Namen der / des Beitragspflichtigen,
  1. die Bezeichnung des Grundstückes,
  1. die Höhe des Beitrages,
  1. die Berechnung des Beitrages,
  1. die Angabe des Zahlungstermins,
  1. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.


§ 11 Fälligkeit

(1)

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen (Umwandlung der Beitragsschuld in Jahresleistungen nach § 8 Abs. 9 KAG) bewilligen.

(2)

Wird die Verrentung bewilligt, wird der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist.

(3)

Von der Festsetzung von Beiträgen nach dieser Satzung kann abgesehen werden, wenn sie den Betrag von 10 € nicht übersteigen.


§ 12 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung des/der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten, die vom Grundbuchamt, vom Katasteramt, aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz , aus den Unterlagen der Fachdienste Bauaufsicht, Tiefbau, Hochbau, Stadtentwicklung, Ordnung und Verkehr sowie Finanzen des Kreises Ostholstein und der Gemeinde Lensahn durch die Gemeinde Lensahn nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zulässig:

  • Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bzw. zur Nutzung dinglich Berechtigter mit Anschrift, auch künftige,

  • Grundstücksgröße,

  • Bezeichnung der Grundstücke,

  • Grundstücksnutzung nach Art und Maß

sowie weitere zur Aufgabenerfüllung notwendige personen- und grundstücksbezogenen Daten.

(2)

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung vom 01.01.2001 außer Kraft.


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