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Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Harmsdorf

Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Harmsdorf

erlassen am: 27.06.2017 | i.d.F.v.: 27.06.2017 | gültig ab: 08.07.2017 | Bekanntmachung am: 07.07.2017

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung und § 30 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 27. Juni 2017 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)

Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine selbständige Einrichtung für die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) für die geschlossene Ortslage Harmsdorf als öffentliche Einrichtung.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser aus Grundstücksdrainagen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde eingeleitet wird.

(2)

Die Gemeinde schafft die für die Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3)

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde.

(4)

Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

  1. die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
  1. Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,
  1. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(5)

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser und Oberflächenwasser.

(2)

Abwasser (Schmutzwasser und Oberflächenwasser) ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

(3)

Zur zentralen Abwasseranlage gehört das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, wie z.B.

  1. das Kanalnetz, die Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhaltebecken und Ausgleichsbecken,
  1. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie z.B. Klärbecken und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt,
  1. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme des Abwassers dienen.

(4)

Die öffentliche Abwasseranlage endet mit dem Grundstücksanschluss. Grundstücksanschluss ist der Anschlusskanal von dem Straßensammler zur Grenze des zu entwässernden Grundstückes ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

(5)

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdbereich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen.

(6)

Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Abwasser anfällt, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden.

(7)

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(8)

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Grundstückseigentümer eines in der geschlossenen Ortslage Harmsdorf liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).

(2)

Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals hat der Anschluss-berechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).


§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts

(1)

Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einem betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2)

Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.


§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

  1. die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
  1. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt,
  1. der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder
  1. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von

  1. Stoffen, die die Leitung verstopfen können,
  1. feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen,
  1. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
  1. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

(2)

Insbesondere dürfen nicht eingeleitet werden

  1. Grund-, Quell- und unbelastetes Drainwasser,
  2. Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier und ähnliches (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden),
  3. Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtete Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,
  4. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke, Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
  5. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,
  6. Säuren und Laugen (zulässiger PH-Bereich 6,5 bis 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoffe, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Kerbide, die Azetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe,
  7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,
  8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.

(3)

Die Gemeinde kann im Einzelfall Mengen und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung in das Abwassernetz erfolgt.

(4)

Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle, Fette oder Stärke sowie andere mit Wasser nicht mischbare organische Stoffe anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).
Für Art, Einbau, Wartung und Entleerung dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend.

Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen und darf insbesondere keiner Abwasseranlage zugeführt werden.

Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

(5)

Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 2 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen vorzuhalten.

Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absatz 1 bis 5 vorliegt, andernfalls die Gemeinde.

(6)

Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

(7)

Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich ist oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen.
Sie kann - insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser - nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemeinen anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.

(8)

Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(9)

Wer unter Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Minderung des Abgabensatzes nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Minderung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag auf alle Benutzer umgelegt.


§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg oder aufgrund eines Wegerechtes hat (Anschlusszwang).
Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.

(2)

Mit der schriftlichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.

(3)

Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Hiervon ausgenommen ist lediglich das nicht verunreinigte Oberflächenwasser.

(4)

Sofern in der Straße ein Trennsystem vorhanden ist (Schmutzwasser / Oberflächenwasser) muss auch von den Grundstücken getrennt eingeleitet werden.

(5)

Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(6)

Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach § 8 ist durchzuführen.

(7)

Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen vier Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 8 Abs. 3 ist durchzuführen.

(8)

Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers, wenn dies erforderlich ist.

(9)

Der nach § 6 Anschluss- und Benutzungspflichtige hat der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder der Inbetriebnahme neuer Grundstückskläranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlage auf dem Grundstück anzuzeigen.


§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Bei der zentralen öffentlichen Abwasseranlage kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen.

(2)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.


§ 8 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Herstellung oder Änderungen von Anschlussleitungen und -einrichtungen sowie von Abwasseranlagen auf dem Grundstück sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde; § 6 Abs. 9 bleibt unberührt. Anschlussleitungen und -einrichtungen der Abwasseranlagen auf dem Grundstück sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

(2)

Die Anzeige muss eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Kontrollschächte hervorgehen. Sie ist zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

(3)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(4)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

(5)

Für die Erteilung der Anschlussgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr nach der entsprechenden Satzung der Gemeinde erhoben.


§ 9 Anschlusskanal

(1)

Jedes Grundstück soll in der Regel einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde.

(2)

Die Gemeinde kann den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Regelung setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich oder durch Eintragung einer Baulast oder in sonst geeigneter Form gesichert haben.

(3)

Die Gemeinde lässt den Anschlusskanal für die Abwasserbeseitigung herstellen. Anschlusskanal ist die Anschlussleitung von dem Straßenkanal (Sammler) bis zu einem Meter auf das zu entwässernde Grundstück ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück. An dieser Stelle ist vom Eigentümer ein Kontrollschacht zu setzen.

(4)

Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlusskanäle unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlusskanäle beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässererungsanlage entstehen.

(5)

Die Gemeinde hat den Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

(6)

Der Grundstückseigentümer darf den Anschlusskanal nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändern oder verändern lassen.


§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung, auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
Ist für das Ableiten der Abwässer in den Anschlusskanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstausperrvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage, die den Anforderungen der DIN 1986 genügen muss, eingebaut werden.

(2)

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben müssen sach- und fachgerecht erfolgen.

(3)

Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Entwässerungsanlage.

(4)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(5)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.
Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage dies erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde.


§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Der Gemeinde oder ihrem Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

(3)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 12 Sicherung gegen Rückstau

(1)

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche bzw. eine vergleichbare Fläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2)

Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt sein müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Abwasser nach Maßgabe der Ziffer 7 der DIN 1986 mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben.


§ 13 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentliche Abwasseranlagen sind unzulässig.


§ 14 Anzeigepflichten

(1)

Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 6 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2)

Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der Abwasseranlagen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.

(3)

Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(4)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

(5)

Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern, z.B. bei Produktionsumstellungen, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.


§ 15 Altanlagen

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung nicht mehr genutzt werden können.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.


§ 16 Vorhaben des Bundes und Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.


§ 17 Befreiungen

(1)

Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2)

Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.


§ 18 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 5; die Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5)

Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

  1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
  2. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
  3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfungen
  4. zeitweilige Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der Grundstückseigentümer die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
  1. § 6 Abs. 3 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet,
  1. § 8 erforderliche Genehmigungen nicht einholt,
  1. § 8 den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,
  1. § 5 Abs. 2 und § 14 Abwasser einleitet,
  1. § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt,
  1. § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt,
  1. § 11 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
  1. § 11 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  1. § 13 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt,
  1. § 14 seine Anzeigepflicht nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 zuwiderhandelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.


§ 20 Abgaben

Für die Herstellung und Benutzung der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage werden nach Maßgabe besonderer Satzungen Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeträge gefordert.


§ 21 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die Gemeinde befugt, personen- und grundstücksbezogene Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. Diese Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den §§ 11, 13 und 14 LDSG.

(2)

Eine Datenerhebung in Ausnahmefällen liegt vor, wenn die regelmäßige Datenerhebung nicht zum Erfolg führt oder sich Zweifel an der Richtigkeit der Datenerhebung ergeben.

(3)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die nachfolgende Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten zulässig.

(4)

Erhebung der Daten durch:

a. regelmäßige Datenerhebung
Auskünfte der Abgabepflichtigen
Grundsteuerdatei und Grundsteuerakten
Auskünfte der Finanzämter, der Grundbuchämter und der Katasterämter (Grundstücksdaten)
Bauakten des Kreises und der Gemeinde
Daten aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechts nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes, die der Gemeinde bekanntgeworden sind
b. Datenerhebungen in Ausnahmefällen
Auskünfte von Ver- und Entsorgungsträgern (Grunddaten)

(5)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist gemäß § 14 LDSG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 11 und 13 Abs. 2 bis 6 vorliegen.
Datenübermittlungen an nichtöffentliche Stellen sind nach Maßgabe des § 15 LDSG zulässig.

(6)

Bezüglich der Rechte der Betroffenen finden die §§ 26 bis 30 LDSG Anwendung (§ 26 Aufklärung, Benachrichtigung, § 27 Auskunft an Betroffene, § 27a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten, § 28 Berichtigung, Löschung, Sperrung, § 29 Einwand gegen die Verarbeitung, § 30 Schadensersatz).


§ 22 Übergangsregelungen

(1)

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen bzw. eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung angepasst bzw. weitergeführt.

(2)

Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an einer öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gemäß § 8 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

(3)

Sofern vor Inkrafttreten dieser Satzung Einleitungserlaubnisse in die gemeindliche Abwasseranlage erteilt wurden, gelten diese mit der Maßgabe fort, dass ab Inkrafttreten dieser Satzung die erteilten Erlaubnisse den satzungsrechtlichen Bestimmungen anzupassen sind.
Auflagen und Bedingungen der Erlaubnisbescheide, die nicht satzungskonform sind, gelten nicht fort.


§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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