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Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

erlassen am: 15.06.1995 | i.d.F.v.: 26.06.1995 | gültig ab: 01.07.1995

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I Seite 2253) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBI. Schl.-H. Seite 159) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 15.06.1995 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.


§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)

Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

1.

Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Gewerbegebieten, an denen eine Bebauung zulässig ist,

  1. bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
  2. mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
  3. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

2.

Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Gewerbegebieten, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,

3.

mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4.

Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,

5.

Parkflächen,

  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
  2. die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

6.

Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
  2. die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

7.

Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(2)

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3)

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4)

Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Die Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Radwege, Gehwege, Schrammborde, Randstreifen, Seiten- und Trennstreifen.

(5)

Der Aufwand für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung und Beleuchtung der Erschließungsanlagen sowie für Böschungen, Stützmauern und Schutzeinrichtungen ist auch beitragsfähig, soweit sie außerhalb der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Breiten erforderlich sind.

(6)

Hat die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S. von § 8 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 12.03.1987 (BGB1. I Seite 889) zur Folge, gehören auch die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S. von § 8 a Bundesnaturschutzgesetz zum beitragsfähigen Aufwand.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Abrechnungsgebiet

(1)

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Erwerb (einschl. Nebenkosten) und die Freilegung der Flächen für Erschließungsanlagen sowie für die Herstellung der Erschließungsanlagen oder für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)

Der beitragsfähige Aufwand erfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (einschl. der Bereitstellungskosten).

(3)

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen von Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragsfähigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

(4)

Der beitragsfähige Aufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage, für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder auch für mehrere Anlagen, die für die Erschließung eine Einheit bilden, ermittelt werden; sie bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken und Grundstücksteilen ein Abrechnungsgebiet.


§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.


§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

(1)

Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2)

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. i gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3)

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

  1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
  2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4)

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,
  2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
  5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
  6. 0,5 bei Grundstücken, die einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

(5)

Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahlen geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
  3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(6)

Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  1. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
  2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.
  4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.

(7)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um weitere 0,5 erhöht.

  1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten.
  2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist.
  3. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich oder in ähnlicher Weise z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.

(8)

Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.


§ 6 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung,
  3. Fahrbahnen,
  4. Radwege,
  5. Gehwege,
  6. unselbständige Parkflächen,
  7. unselbständige Grünanlagen,
  8. Mischflächen,
  9. Entwässerungseinrichtungen,
  10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Mischfläche i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.


§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)

Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

  1. ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
  2. sie über betriebsfertige Entwässerung- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2)

Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

  1. die Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster ausweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
  2. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
  3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
  4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3)

Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und diese gärtnerisch gestaltet sind.


§ 8 Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.


§ 9 Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.


§ 10 Gemeindevertretung

Über das Abrechnungsgebiet, die Kostenspaltung und die Vorausleistungserhebung entscheidet die Gemeindevertretung.


§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.


§ 12 Datenverarbeitung

(1)

Die Gemeinde Lensahn ist befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhebung kommunaler Abgaben zu erheben und weiterzuverarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn diese Satzung oder eine andere Rechtsvorschrift dieses im Rahmen der §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) erlaubt oder zwingend voraussetzt. Dazu dürfen die Daten nach Maßgabe des § i0 Abs. 4 LDSG auch ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden.

(2)

Eine Datenerhebung in Ausnahmefällen liegt vor, wenn die regelmäßige Datenerhebung nicht zum Erfolg führt oder sich Zweifel an der Richtigkeit der Datenerhebung ergeben.

(3)

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die nachfolgende Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten sowie der Daten über den Abgabengegenstand zulässig. Die Gemeinde darf sich die erforderlichen Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung weiterverarbeiten.

(4)

Erhebung der Daten durch:

a) regelmäßige Datenerhebung
Auskünfte der Abgabepflichtigen
Grundsteuerdatei und Grundsteuerakten
Grundsteuereigentümerdatei der Gemeinde
Auskünfte der Finanzämter, der Grundbuchämter und der Katasterämter (Grundstücksdaten)
Bauakten des Kreises und der Gemeinde
b) Datenerhebung in Ausnahmefällen
Auskünfte der Ver- und Entsorgungsträger (Grunddaten)
Auskünfte von Erschließungsträgern und Aufschließungsververpflichteten

§ 13 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lensahn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 04.07.1979 außer Kraft.


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