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Satzung der Gemeinde Harmsdorf über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Gemeinde Harmsdorf

Satzung der Gemeinde Harmsdorf über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Gemeinde Harmsdorf

erlassen am: 25.11.1980 | i.d.F.v.: 26.11.1980 | gültig ab: 14.02.1984 | Bekanntmachung am: 13.02.1984

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 11.11.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), des § 126 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) sowie des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung Harmsdorf vom 25.11.1980 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilde

(1)

Die Gemeinde Harmsdorf führt über alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Harmsdorf ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder künftig für die durch die Gemeinde Harmsdorf festgesetzt wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Harmsdorf beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamensschilder an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Einrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamensschildern entstehen, hat die Gemeinde Harmsdorf auf ihre Kosten zu beseitigen.


§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Die Gemeinde führt neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) einen Hausnummernplan in vereinfachter Form (Katasterplan). In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Gemeinde Harmsdorf zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von etwa 1,50 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4)

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern nach freier Wahl zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 10 cm hoch und 12 cm breit sein.


§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann der Bürgermeister der Gemeinde Harmsdorf in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.


§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der festgesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 100 Euro nach den näheren Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes festgesetzt werden.

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde Harmsdorf ausgeführt werden, sofern die Festsetzung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht.


§ 5 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


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