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Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn

erlassen am: 16.12.2020 | i.d.F.v.: 17.12.2020 | gültig ab: 24.12.2020 | Bekanntmachung am: 23.12.2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003., S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 07.09.2020, GVOBl. S. 514, der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVBl. 2005, S.27), zuletzt geändert durch Ges. v. 13.11.2019, GVOBl. S. 425, des § 26 Abs. 1 und 6 S. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, S. 631), zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30, § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. v. 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ges. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795 sowie des § 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn vom 17.12.2020 wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2020 folgende Gebührensatzung erlassen:


§ 1 Sondernutzungsgebühren

(1)

Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)

Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeführt wird.

(3)

Das Recht der Gemeinde, nach § 5 Abs. 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz wie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(4)

Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

(5)

Die nach dem Gebührentarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle €-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

(6)

Ist die nach Absatz 5 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(7)

Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens gemessen:

  1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
  2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.

(8)

Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 11,00 Euro bis 520,00 Euro entsprechend Absatz 7 zu erheben.


§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind

  1. die Antragstellerin/der Antragsteller,
  2. die oder der Sondernutzungsberechtigte oder ihre/seine Rechtsnachfolger/in, auch wenn sie/er den Antrag nicht gestellt hat,
  3. diejenige/derjenige, die/der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in ihrem/seinem Interesse ausüben lässt.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2)

Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Der Gebührenbescheid kann einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Die Gemeinde Lensahn kann bei der Erlaubniserteilung auch eine Zahlung der Gebühr im Voraus, das heißt bei Aushändigung des Gebührenbescheides, verlangen. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des 1. Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3)

Bei unbefugter Sondernutzung wird die Gebühr mit Zugang der Zahlungsaufforderung beim Gebührenschuldner sofort fällig.


§ 4 Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass

(1)

Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Lensahn,
  2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
  3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen,
  4. Sonstige Gegenstände und Einrichtungen, die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  5. Sondernutzungen gemeindlicher Ämter und Einrichtungen,
  6. Behältnisse des ZVO für Rohstoffeinrichtungen, das Bereitstellendes ZVO von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr sowie die kurzfristige Lagerung von Sperrmüll aus Anlass einer allgemeinen Sperrmüllabfuhr,
  7. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr, dem Anschluss an öffentlichen Versorgungsleitungen oder einer sonstigen Ver- oder Entsorgung dienen, soweit sie nicht weiter als 70 cm in den Straßenraum hineinragen,
  8. Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergemeinschaften, politische Organisationen, Bürgerinitiativen und ähnliche zugelassene Vereinigungen sowie Einzelpersonen im Rahmen einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal-oder Bürgermeisterwahl,
  9. Verbände, Vereine und Organisationen, die gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen.

(2)

Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen und kulturellen Zweck dient.

(3)

Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren.


§ 5 Gebührenerstattung

(1)

Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Lensahn eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Beträge unter 25,00 Euro werden nicht erstattet.

(2)

Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Berechtigten vorzeitig aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.


§ 6 Bestehende Sondernutzungen

Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.


§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S. 162) zulässig. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

(2)

Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen an die örtliche Polizei und die Freiwillige Feuerwehr weiterzuleiten.


§ 8 Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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