Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Satzung des Amtes Lensahn über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Offene Ganztagsschule der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn

Satzung des Amtes Lensahn über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Offene Ganztagsschule der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn

erlassen am: 18.09.2025 | i.d.F.v.: 19.09.2025 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 19.09.2025

Berechtigt durch § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO), § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. (GO), § 47 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes,
der §§ 1 Abs. 2, 4 und 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 18.09.2025 folgende Satzung erlassen:


Präambel

In der Absicht, diese Satzung für alle Bürgerinnen/Bürger verständlich lesbar zu verfassen, wird bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche und weibliche Form verwendet.
Diese Bezeichnungen stehen rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung für alle Geschlechter.


§ 1 Allgemeines

1.

Das Amt Lensahn ist Träger der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn.
Das Amt Lensahn betreibt nach den §§ 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die Offene Ganztagsschule in der Grund- und Gemeinschaftsschule als öffentliche Einrichtung.

2.

Dieses Angebot richtet sich an die Schülerinnen und Schüler, die in der Grund- und Gemeinschaftsschule beschult werden.

3.

Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig.


§ 2 Betreuungsumfang und -angebot an Schultagen

1.

Die Frühbetreuung der OGS findet für alle Klassenstufen während der Schulzeit (montags bis freitags) vor Schulbeginn von 06:45 Uhr bis um 07:25 Uhr statt.

2.

Die Regelbetreuung findet während der Schulzeit montags bis donnerstags von 10:50 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 10:50 Uhr bis 15:30 Uhr statt.

3.

In den Sommer- und Winterferien findet jeweils 2 Wochen keine Betreuung statt (Schließzeiten).
Die genauen Schließzeiten werden jährlich vom Schulträger festgelegt.

4.

Im Rahmen des Ganztagsangebotes werden pädagogisch sinnvolle, den Unterricht ergänzende und unterstützende Bildungsangebote durchgeführt.
Die Kinder haben Gelegenheit, diese Zeit u. a. für sich zum selbstbestimmten Handeln zu nutzen.
Über die konkreten Inhalte der OGS entscheidet die Gruppenleitung unter Berücksichtigung der örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten an der Schule und in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Amt Lensahn und der Schulleitung.

5.

Das Amt Lensahn stellt den notwendigen Personal- und Sachbedarf.

6.

Wird die Offene Ganztagsschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz.
Eine Erstattung der Gebühr erfolgt aus diesem Grund nicht.


§ 3 Anmeldung, Aufnahme und Abmeldung

1.

Verbindliche Anmeldungen für das OGS-Angebot sind über das Büro der Offenen Ganztagsschule, Schulstraße 8, 23738 Lensahn, abzugeben.

2.

Die Anmeldung ist jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich aber hat grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres zu erfolgen.
Die Anmeldung hat schriftlich durch die/den Personensorgeberechtigte/n zu erfolgen.

3.

Über die Aufnahme entscheidet das Amt Lensahn in Abstimmung mit der Schulleitung und der OGS Koordinatorin.

4.

Ein genereller Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Offene Ganztagsschule besteht nicht.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht erst mit dem in Kraft treten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung.

5.

Die Abmeldung eines Kindes ist grundsätzlich nur zum Ende eines Schulhalbjahres (31. Dezember) möglich und muss in diesem Fall Schriftlich vier Wochen vorher durch die/den Personensorgeberechtigte/n über das Büro der OGS oder beim Amt Lensahn, Eutiner Str. 2, 23738 Lensahn, eingereicht werden.
Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zu Beginn der Sommerferien nicht entsprochen werden, sofern eine Anmeldung zum darauffolgenden Schuljahr eingereicht wird.

6.

Mit dem Erlöschen des Schulverhältnisses erfolgt automatisch die Abmeldung von der OGS.
Aus wichtigem Grund können Personensorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum Monatsende schriftlich abmelden.
Über die Annahme der Kündigung entscheidet das Amt Lensahn.


§ 4 Gegenstand I Entstehung und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit

1.

Die Inanspruchnahme des OGS-Angebotes ist ab dem 01.01.2026 gebührenpflichtig.

2.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes an der OGS und erlischt mit seinem Austritt.

3.

Die Benutzungsgebühren für den Besuch der OGS werden jeweils zum Beginn des laufenden Monats fällig.
Sie sind monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats an das Amt Lensahn zu entrichten.
Bei den Gebühren handelt es sich um eine Kalkulation der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten). Ein Teil dieser Betriebskosten wird auf die Personensorgeberechtigten umgelegt.
Diese ist unabhängig von Ferienzeiten und einzelnen beweglichen Ferientagen.

4.

Für die Kinder in der OGS wird ein Mittagessen durch einen externen Caterer angeboten.
Die Abwicklung des Mittagessens (u.a. Registrierung, Bestellung, Abrechnung) erfolgt direkt zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Caterer.
Nähere Informationen erhalten die Personensorgeberechtigten vom Personal der OGS.

5.

Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die Angebote unregelmäßig in Anspruch genommen werden.

6.

Kommt der Gebührenschuldner länger als zwei Monate mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, geht der Anspruch auf einen OGS -Platz verloren.


§ 5 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt.
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, in den Ferien und bei Fehlzeiten des Kindes zu entrichten.


§ 6 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist/sind der/die Personensorgeberechtigte/n des Kindes.
Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.


§ 7 Höhe der Gebühr

1.

Zur teilweisen Deckung der Angebote der Offenen Ganztagsschule werden Benutzungsgebühren erhoben.
Für die Benutzung des Angebots der Offenen Ganztagsschule haben die Personensorgeberechtigten zu den Kosten einen angemessenen Beitrag mit einer monatlichen Gebühr zu leisten.
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahmeentscheidung.

2.

Besucht ein Kind die Offene Ganztagsschule, wird für die Betreuung, die vor und nach der verlässlichen Schulzeit (= Randzeit) in Anspruch genommen wird, eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr beträgt

  1. 15,00 € monatlich für die Frühbetreuung nach § 2 Abs. 1.
  2. 60,00 € monatlich bei der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2.

§ 8 Sozialstaffel

1.

Grundsätzlich ist für die Betreuung die Regelgebühr für die Betreuung gem. § 2 dieser Gebührensatzung zu zahlen.
Eine Ermäßigung der Gebühr auf Grund der nachfolgenden Sozialstaffel erfolgt nur auf Antrag der Gebührenschuldner.
Bei Aufnahme eines Kindes in der OGS werden die Personensorgeberechtigten über diese Sozialstaffel informiert.
Die Ermäßigungsanträge werden frühestens ab dem Monat berücksichtigt, in dem der Antrag beim Amt Lensahn eingeht.
Über Ausnahmen des Ermäßigungsbeginns entscheidet das Amt Lensahn.

2.

Eltern oder Kinder, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, erfolgt eine Ermäßigung von 100%.

3.

Für Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwisterkinder, die mit Hauptwohnung in einem Haushalt leben, kann eine einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung gewährt werden, wenn die Kinder das Betreuungsangebot der OGS nutzen.
Die Kinder werden für die Anwendung dieser Satzung aufsteigend nach ihrem Lebensalter benannt.
Erstes Kind ist jeweils das jüngste im Betreuungsangebot der OGS.
Sofern sich bereits ein Kind oder mehrere Kinder in der Betreuung der OGS befinden, ermäßigt sich der Elternbeitrag unabhängig vom Einkommen der Personensorgeberechtigten für das zweite Kind um 50% und für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind um 70%. Beantragen die Personensorgeberechtigten eine Geschwisterermäßigung, ist es erforderlich, dass das/die Geschwisterkind/er bereits im Anmeldeformular zu benannt werden.

4.

Die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung wird für die Dauer des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.
Ein Wegfall der Voraussetzungen ist von den Gebührenschuldnern beim Amt Lensahn anzuzeigen.

5.

In begründeten Ausnahmefällen können die Gebühren nach dieser Satzung über § 8 hinaus zusätzlich ermäßigt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Die Entscheidung trifft das Amt Lensahn.


§ 9 Weisungsbefugnis

1.

Während der OGS-Zeiten unterliegen die anwesenden Kinder der Beaufsichtigung durch das OGS Personal.
Zum Zwecke der Unfallverhütung ist sie den Kindern gegenüber weisungsbefugt.
Die Schüler/innen haben den Anweisungen des OGS Personals zu folgen.

2.

Kinder, die den Betrieb der Einrichtung stören, können vom Besuch der OGS ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung obliegt dem OGS Personal.
Schüler können in Anlehnung an § 25 SchulG aus wichtigem Grund von der OGS Betreuung zeitweise oder auch auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie/er die Anweisungen des Betreuungspersonals wiederholt nicht befolgt (z.B. unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes).
Gleiches gilt auch z.B. bei Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gegenüber Mitschülern/Betreuungspersonal.

3.

Kinder, die aus Krankheitsgründen nicht am Schulunterricht teilnehmen, dürfen nicht an den OGS Angeboten teilnehmen.

4.

Die Eltern haben auf das Erscheinen des Kindes hinzuwirken.


§ 10 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Benutzungsgebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten sowie die Ermittlung von Daten über den Empfang und die Höhe von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern im Sinne des § 8 dieser Satzung gemäß des Artikels 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) beim:

- Ordnungs- und Planungsamt Amt/Gemeinde Lensahn Fachbereich Meldewesen -

zulässig.

Soweit zur Festsetzung und Veranlagung zu Gebühren nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch bei weiteren Behörden vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hinaus erforderlich ist, darf der Träger oder eine von ihm beauftragte Stelle ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz erheben, verarbeiten und nutzen.


§ 11 Haftung

Die Schüler/innen stehen unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung.
Sie sind während des Aufenthalts in der Einrichtung, auf dem Einrichtungsgrundstück sowie gemeinsamer Veranstaltungen außerhalb des Grundstückes, sind ferner auf dem direkten Weg von und zur Schule gegen Unfall versichert, soweit keine Verletzung der Aufsichtspflicht der/des Personensorgeberechtigten vorliegt.

Wenn und soweit Schäden, die während der Besuchszeit der OGS entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere den kommunalen Schadensausgleich Schleswig-
Holstein, ausgeglichen werden, trifft der Schulverband keinerlei Haftung, es sei denn, ihr bzw. ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensersatzanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus einer Verletzung einer Amtspflicht.
Eine Haftung auf Umwegen erfolgt unter Berücksichtigung des natürlichen Spielbetriebs von Kindern nur in Ausnahmefällen.
Der Versicherungsschutz beinhaltet ausschließlich Leistungen im Hinblick auf Personenschäden.
Für Sachschäden, z.B. Kleidungsstücke, Fahrräder und Spielzeug wird keine Haftung übernommen.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung des Amtes Lensahn über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Offene Ganztagsschule der Grund- und Gemeinschaftsschule Lensahn wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Lensahn, den 19.09.2025

Amt Lensahn

Der Amtsvorsteher

Michael Robien


Zurück zur Auswahl