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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Haushaltssatzung der Gemeinde Beschendorf für das Haushaltsjahr 2021

Haushaltssatzung der Gemeinde Beschendorf für das Haushaltsjahr 2021

erlassen am: 24.11.2020 | i.d.F.v.: 24.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | gültig am: 31.12.2021 | Bekanntmachung am: 03.12.2020

Aufgrund des §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.11.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 526.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.011.700 EUR
einem Jahresüberschuss von 0 EUR
einem Jahresfehlbetrag von 485.300 EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 507.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 963.100 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 11.500 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 35.500 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,00

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 325 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 325 v.H.
2. Gewerbesteuer 320 v.H.

§ 4

a)

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 5.000 EUR beträgt.

b)

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung mindestens vierteljährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.

Erträge aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen der Gemeinde resultieren, dienen den entsprechenden Mehraufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Reparatur. Diese Aufwendungen gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.


§ 5

(1)

Die Erträge und Aufwendungen eines Teilergebnisplanes und die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilfinanzplanes werden gemäß § 20 GemHVO-Doppik zu Budgets erklärt.

(2)

Für die gebildeten Budgets gelten die Budgetierungsregelungen gemäß Anlage 1.


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