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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Hauptsatzung des Amtes Lensahn

Hauptsatzung des Amtes Lensahn

erlassen am: 16.05.2013 | i.d.F.v.: 11.07.2013 | gültig ab: 17.07.2013 | Bekanntmachung am: 16.07.2013 | genehmigt am: 09.07.2013

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16. Mai 2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende V. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Lensahn vom 08. Januar 1998 erlassen:


§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel (§§ 1, 23 AO)

(1)

Die Geschäfte des Amtes Lensahn werden durch die Verwaltung der amtsangehörigen Gemeinde Lensahn geführt; Verwaltungssitz ist Lensahn.

(2)

Das Wappen ist in Gold und Blau gespalten. Vorn ein roter Kirchturm, hinten sieben 4:3 pfahlweise siebenstrahlige goldene Sterne.

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Lensahn, Kreis Ostholstein“.


§ 2 Amtsausschuß (§§ 9, § 24 a AO und § 34 GO)

(1)

Der Amtsausschuß soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.

(3)

Jedes Amtsausschußmitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stell-vertretenden vertreten die Amtsausschußmitglieder im Verhinderungsfall.


§ 3 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher (§§ 10, 12, 14, 17 AO §§ 16 a, 27, 28, 34, 35 GO)

(1)

Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuß vorbehalten sind. § 9 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses und für Stundungen über 5.000,-- Euro.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. entfällt
  2. Verzicht auf Ansprüche des Amtes und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,– Euro nicht überschritten wird.
  3. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 500,– Euro / 6.000,– Euro nicht übersteigt.
  4. Die Annahme oder Vermittlung von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro

§ 4 Leitende Verwaltungsbeamtin, Leitender Verwaltungsbeamter (§§ 10, 12, 14, 15, 23 AO)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde Lensahn hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.

(2)

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist gemäß § 23 Abs. 1 Amtsordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AO für den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Geschäfte im Sinne des § 9 bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen

(3)

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form, Zeitpunkt und Ort der Beratung entscheidet die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen und möglichst in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte kann auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit der Beratung beauftragen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte unterrichtet die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über die Beratungspunkte, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Ver-waltungsbeamte vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher abstimmen.

(4)

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist verpflichtet, die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher rechtzeitig auf rechtliche Bedenken gegen beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen hinzuweisen.

(5)

Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vertritt die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher bei der Durchführung der Aufgaben die dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.


§ 5 Gleichstellungsbeauftragte (§ 22a AO)

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte der geschäftsführenden Gemeinde Lensahn wird für das Amt tätig.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Lensahn bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen im Amt,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 6 Ständige Ausschüsse (§§ l0a, 24a AO i.V. mit § 16a GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a AO werden gebildet:

a)

Verwaltungsausschuß

Zusammensetzung: 10 Amtsausschußmitglieder

Aufgabengebiet:

Allgemeine Angelegenheiten, Planungen; Koordinierung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen; Finanzwesen,

Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vorbereitung der Beschlußfassung durch den Amtsausschuß über Anregungen, Bitten und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 16e GO.

b)

Schulausschuß

Zusammensetzung: 8 Mitglieder, davon mindestens 5 Amtsausschußmitglieder. Bei der Auswahl der 3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können, soll jeweils ein Mitglied der Lehrerschaft oder der Elternschaft der Lensahner Schulen berücksichtigt werden.

Aufgabengebiet:

Schulwesen

c)

Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung: 4 Amtsausschußmitglieder

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung

(2)

Für den Schulausschuß können bis zu 6, für den Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung können bis zu 5 stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Diese vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(3)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 AO teilnehmenden Amtsausschußmitglieder übertragen.

(4)

In die Beiräte, die bei den Kindertagesstätten jeweils zu bilden sind, werden 3 Amtsausschußmitglieder gewählt. Es können bis zu 3 stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Diese vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.


§ 7 Entschädigung (§ 24a AO, §§ 24, 32 GO, Entsch.-VO)

(1)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, gewährt und beläuft sich pro Tag auf 33,00 Euro, wobei der monatliche Gesamtbetrag den Betrag von monatlich maximal 1.000,00 Euro nicht übersteigen darf.

(2)

Personen nach Absatz 1, die gleichzeitig hauptamtliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind, erhalten die jeweilige Entschädigung nur zu 50 %.

(3)

Die Amtsausschussmitglieder oder im Verhinderungsfall deren Vertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, denen sie oder die von ihnen Vertretenen angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse oder im Vertretungsfall deren Vertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Vorsitzenden des Amtsausschusses und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Die Amtsausschussmitglieder, die in die Kindertagesstättenbeiräte gewählt sind, oder im Verhinderungsfall deren Vertretung, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Kindertagesstättenbeiräte ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(4)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertretung im Vertretungsfall ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Selbständige erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,-- Euro und darf pro Tag 40,-- Euro nicht überschreiten.

(5)

Der Personenkreis nach Abs. 4, der einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist, erhält für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung von 6 Euro / Stunde. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(6)

Dem Personenkreis nach Abs. 4 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach Satz 1 oder 2 bzw. Absatz 4 gewährt wird.

(7)

Dem Personenkreis nach Abs. 4 ist auf Antrag für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Grundsätzen zu zahlen. Fahr-kosten, für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Entschädigung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

(8)

Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld (nur Reinigungspauschale) in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung


§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz)

(1)

Das Amt ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschußmitglieder bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG und Speicherung in einer Überweisungs- sowie in einer Mitgliederdatei.


§ 9 Wertgrenze bei Erwerb von und Verfügung über Amtsvermögen (§ 10 AO, § 28 GO)

(1)

Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:

  • Bei dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 31.000 Euro;
  • bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 16.000 Euro;
  • bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 2.600 Euro.

(2)

Der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:

  • Bei dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 16.000 Euro;
  • bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 8.000 Euro;
  • bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 2.600 Euro.

(3)

Ist dem Abschluß eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel hält.


§ 10 Höchstbetrag zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (§ 18 AO i.V. mit §§ 82 und 84 GO)

(1)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 6.000 Euro nicht übersteigt. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hat dem Amtsausschuß mindestens halbjährlich über die geleisteten Ausgaben nach Satz 1 zu unterrichten; soweit diese nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt sind.

(2)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.600 Euro übertragen.

(3)

Mehreinnahmen aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter am beweglichen oder unbeweglichen Vermögen des Amtes resultieren, dienen den entsprechenden Mehrausgaben zur Wiederbeschaffung oder Reparatur und gelten unabhängig von Höchstbeträgen als genehmigt.

(4)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen.


§ 11 Verträge mit Amtsausschußmitgliedern (§ 24 a AO, 29 GO)

(1)

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 26.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.600 Euro, halten.

(2)

Ist dem Abschluß eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel hält.


§ 12 Verpflichtungserklärungen (§ 17 AO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 8.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 800 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 17 Abs. 2 und 3 AO entsprechen.


§ 13 Veröffentlichungen (§§ 34, 79, 95 GO, Bekanntmachungs-VO)

(1)

Satzungen und Verordnungen des Amtes werden in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten, Ausgabe Ostholstein Nord“ bekanntgemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den Satzungstext bzw. den Verordnungstext bekanntgemacht hat.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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