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Frontaufnahme des Rathauses Lensahn
Frontaufnahme der Kirche Lensahn
Blick über den Mühlenteich
Luftaufnahme Waldschwimmbad Lensahn

Hauptsatzung der Gemeinde Manhagen (Kreis Ostholstein)

Hauptsatzung der Gemeinde Manhagen (Kreis Ostholstein)

erlassen am: 26.08.2019 | i.d.F.v.: 15.10.2019 | gültig ab: 23.10.2019 | Bekanntmachung am: 22.10.2019 | genehmigt am: 09.10.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung 26. August 2019 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Manhagen erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (§ 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt: „Unter goldenem Schildhaupt, darin fünf fünfstrahlige blaue Sterne, der mittlere größer, in Rot eine schräglinks gestellte goldene Damwildschaufel, begleitet von zwei schräglinks gestellten silbernen Buchenblättern.“

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt: „Auf ungleichmäßig in einen schmaleren blauen Streifen oben und einen breiteren weißen Streifen unten geteiltem Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.“

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Manhagen, Kreis Ostholstein“.

(4)

Die Abbildung oder Verwendung des Gemeindewappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Verwendung des Gemeindewappens bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (§§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500 EURO
  1. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.500 EURO nicht überschritten wird,
  1. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.500 EURO nicht überschritten wird,
  1. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,– Euro nicht übersteigt,
  1. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 150 Euro/1.800 Euro nicht übersteigt,
  1. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 500,– Euro nicht übersteigt,
  1. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 1.500,– Euro,
  1. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 1.500 EURO
  1. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der Vertrag eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren und der Miet- oder Pachtzins 6.000,- EURO jährlich nicht übersteigt
  1. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,– Euro,
  1. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro
  1. Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zu einem Wert von 1.000 EURO
  1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch
  1. Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen und sonstige Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten

(3)

Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die rechtzeitige und ausreichende Unterrichtung der Gemeindevertretung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.


§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (§ 22 a Abs.5 AO, § 2 Abs. 4 GO)

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte, der die Geschäfte des Amtes Lensahn führenden Gemeinde Lensahn, kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 4 Ständige Ausschüsse (§§ 16a, 22, 45, 46, 94 Abs. 5, § 95 n Abs. 5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)

Finanzausschuss
(zugleich Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung)

Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:
Finanzwesen,
Grundstücksangelegenheiten,
Steuern
Prüfung der Jahresrechnung

b)

Bau- und Wegeausschuss

Zusammensetzung:
5 Mitglieder, davon mindestens
3 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter
und höchstens 2 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können

Aufgabengebiet:
Bau- und Wegewesen,
Umwelt- und Naturschutz

In die Ausschüsse können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder, der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung und der nach § 46 Abs. 6 Satz 4 GO teilnehmenden stellvertretenden Ausschussmitgliedern übertragen.


§ 5 Gemeindevertretung (§§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 Einwohnerversammlung (§ 16 b GO)

(1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 75 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 75 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  1. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  1. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  1. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  1. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 7 Entschädigung (§§ 24, 32 GO, Entsch-VO)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben dem Sitzungsgeld nach Abs. 3 nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(3)

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören sowie an interfraktionellen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ein reduziertes Sitzungsgeld von 5,-- Euro.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, und an interfraktionellen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Dieses gilt entsprechend für stellvertretende Ausschussmitglieder sowie stellvertretende Ausschussmitglieder – die nicht der Gemeindevertretung angehören- im Vertretungsfall.

(4)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen oder ehrenamtlich tätigen Bürgern, Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Selbständige erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Verdienstausfallentschädigung darf den Betrag des höchstzulässigen Sitzungsgeldes nach der Entschädigungsverordnung je Stunde nicht überschreiten.

(5)

Der Personenkreis nach Abs. 4, der einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist, erhält für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung von 5,-- Euro / Stunde. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

Dem Personenkreis nach Abs. 4 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach Satz 1 oder 2 bzw. Absatz 4 gewährt wird.

Dem Personenkreis nach Abs. 4 ist auf Antrag für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen zu zahlen.

Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Entschädigung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

(6)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung

(7)

Die ehrenamtlichen Gerätewartinnen oder Gerätewarte erhalten eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der „Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren – EntschRichtl-fF“. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und ihre oder seine Stellvertretung erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.


§ 8 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000 EURO bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 EURO, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000 EURO bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500 EURO im Monat, nicht übersteigt.


§ 9 Verpflichtungserklärungen (§ 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.000,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 100,-- Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden in den Lübecker Nachrichten (Ausgabe Ostholstein Nord) bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.lensahn.de eingestellt. Hierauf wird in den Lübecker Nachrichten (Ausgabe Ostholstein Nord) hingewiesen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.10.2003, in der Fassung des IV. Nachtrags vom 18.07.2013 außer Kraft.


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