Formulare
Es gibt verschiedene Möglichkeiten Formulare für die Bearbeitung von Verwaltungsleistungen zu erhalten. Die beim Amt Lensahn vorhandenen Möglichkeiten können Sie im weiteren Verlauf dieser Seite einsehen.
Schleswig-Holstein-Service | Einheitlicher Ansprechpartner | Digitale Formulare | |
Formulare im PDF-Format | Zuständigskeitsfinder |
Weitere örtliche Satzungen der Gemeinden des Amtes Lensahn finden Sie hier.
Schleswig-Holstein Service
Der Schleswig-Holstein Service ist das landesweite E-Government-Portal des Landes und bietet vielfältige E-Government-Leistungen und Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen an, die Ihnen umständliche Wege in die Ämter ersparen können.
Dazu ist eine einmalige, kostenlose Registrierung notwendig, wobei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur solche Daten erhoben werden, die zur Erfüllung der Aufgaben zwingend benötigt werden.
Sie erreichen den Schleswig-Holstein Service über den folgenden Link:
Einheitlicher Ansprechpartner
Beim Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein (EA-SH) können Sie jederzeit diverse unternehmerische Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, bequem und zügig von zu Hause aus abwickeln.
Zentrale Aufgabe des EA-SH ist neben der Onlinebeantragung von Verwaltungsleistungen die Bereitstellung von umfangreichen Informationen, welche Anforderungen für die rechtmäßige Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit bestehen.
Zusätzlich fungiert der EA-SH auf Wunsch auch als Verfahrensmittler, über den der Antragsprozess des Dienstleisters (Erklärungen, Anmeldungen, Eintragungen oder die Beantragung von Genehmigungen, etc.) weitestgehend koordiniert und abgewickelt werden kann.
Alle Leistungen werden kostenfrei angeboten.
Somit brauchen Sie lediglich nur noch den EA-SH als ihren Ansprechpartner, der Sie in dem gesamten Antragsverfahren informiert, berät, unterstützt und für Sie koordiniert.
Wenn Ihre Angelegenheit über den EA-SH abwickelbar ist, können Sie sich mühselige Behördengänge sparen!
Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner über den folgenden Link:
digitale Formulare
Formulare rund um den Rundfunkbeitrag finden Sie unter rundfunkbeitrag.de
Zur Online An- oder Abmeldung ihres Hundes klicken Sie bitte hier.
Weitere digitale Formulare zu verschiedenen Themen können Sie demnächst hier aufrufen.
Formulare im PDF-Format
Hier können Sie Formulare des Amtes als PDF-Datei herunterladen, anschließend drucken, ausfüllen und an das Amt Lensahn senden oder direkt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeben.
Zuschuss für eine Jugendfreizeit
Erklärung zur Fremdenverkehrsabgabe
Urkundenbestellung beim Standesamt
Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein
Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.
Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen
- Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste), die gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) auf Antrag der Veranstalterin/ des Veranstalters festgesetzt ("Festsetzung") werden oder als festgesetzt gelten und
- den Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden.
Die festsetzbaren Veranstaltungen sind abschließend in den §§ 60 b und 64 bis 68 GewO aufgeführt. Sie unterliegen den Bestimmungen des Titel IV GewO („Messen, Ausstellungen, Märkte“). Auch eine Änderung der Festsetzung muss beantragt werden. Grundsätzlich besteht ein Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 70 GewO. Es greifen die sogenannten Marktprivilegien, wodurch zum Beispiel die Vorschriften des Titels II GewO („stehendes Gewerbe“) grundsätzlich keine Anwendung finden.
Bei Beantragung einer Veranstaltungsgenehmigung erfolgt die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach den üblichen Grundsätzen.
Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen nicht den Wirkungen der Festsetzung, sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel Anzeigepflicht, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlusszeiten).
Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
- An die Kreisverwaltung, wenn nicht bekannt ist, in welcher Gemeinde oder Stadt die Veranstaltung stattfindet.
Kosten
Die Erteilung einer Genehmigung (Bescheid) oder Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Auskunft über die genaue Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.15 - VwGebV.
verwandte Vorgänge
- Diätassistentin / Diätassistent: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
- Straßenverkauf: Ausnahmegenehmigung
- Veranstaltungen: Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung
- Versicherungsvermittler: Erlaubnis
Ansprechpartner
Amt Lensahn
Der Amtsvorsteher
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Postanschrift
Postfach: 1260
23735 Lensahn
Tel.: +49 4363 / 508 - 0
Fax: +49 4363 / 508 - 47
E-Mail: amt-lensahn@amt-lensahn.de
Web: www.lensahn.de
Amt Lensahn - Ordnungs- und Planungsamt
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Postanschrift
Postfach: 1260
23735 Lensahn
Tel.: +49 4363 / 508 - 0
Fax: +49 4363 / 508 - 47
E-Mail: amt-lensahn@amt-lensahn.de
Web: www.lensahn.de
Mitarbeiter (Amt Lensahn - Ordnungs- und Planungsamt)
Tel.: +49 4363 / 508 - 20
Fax: + 49 4363 / 508 - 120
E-Mail: melanie.lindau@amt-lensahn.de
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 11
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