Aufgabenverzeichnis
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - ersetzen
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ist nicht gegeben.
Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Im Falle eines Umtausches wird der alte Fahrzeugschein vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser zum Beispiel verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). In diesem Fall muss der alte Fahrzeugbrief der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Kosten
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Kfz-Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- § 11 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der ZB I zur Übernahme der Eintragungen aus Feld 33 "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie Unstimmigkeiten möglichst sofort.
verwandte Vorgänge
- Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
- Kfz: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes
- Kfz: Umschreibung von außerhalb - ohne Halterwechsel
- Kfz: Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus einem EU-Land
- Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsstelle Kreis Ostholstein - Fachdienst Straßenverkehr
Bürgermeister-Steenbock-Str. 20
23701 Eutin
Tel.: +49 4521 788-8960
Fax: +49 4521 788-8957
E-Mail: kfz-zulassung@kreis-oh.de
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