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Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
Bei diesen Wohnungen darf der Vermieter eine durch das Land festgelegte Höchstmiete nicht überschreiten.
Die in Schleswig-Holstein ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Der Nachweis zur Wohnberechtigung kann auch über einen geltenden Wohngeldbescheid oder Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach SGB II oder SGB XII erbracht werden, sofern der im Leistungsbescheid aufgeführte Haushalt unverändert bleibt und die Wohnungsgröße angemessen ist.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin und seine/ihre Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
Fristen
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 2 Jahre.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zur Pflegestufe I,
- gegebenenfalls Heiratsurkunde (sofern beide Ehepartner unter 40 Jahre alt sind und noch keine fünf Jahre verheiratet sind),
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
Rechtsgrundlage
§ 8 Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG).
Weitere Informationen
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Lensahn - Ordnungs- und Planungsamt
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Postanschrift
Postfach: 1260
23735 Lensahn
Tel.: +49 4363 / 508 - 0
Fax: +49 4363 / 508 - 47
E-Mail: amt-lensahn@amt-lensahn.de
Web: www.lensahn.de
Mitarbeiter (Amt Lensahn - Ordnungs- und Planungsamt)
Tel.: +49 4363 / 508 - 21
Fax: + 49 4363 / 508 - 121
E-Mail: susan.petersen@amt-lensahn.de
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 114
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburgerstraße 104
90478 Nürnberg
Web: www.arbeitsagentur.de/nn_9226/Navigation/Dienststellen/RD-N/Schleswig-Holstein-Nav.html
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